Es geht voran mit dem Behindertengleichstellungsgesetz: Ist der BGG-Entwurf der Durchbruch oder ein weiterer Flop?

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Michael Ende hätte am Werdegang des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) möglicherweise als "unendliche Geschichte" seine Freude gehabt: Seit 2002 schleppt sich das Auf und Ab um seine Fehlerhaftigkeit und die Beteuerungen der Bundesregierungen, bald ein gutes Gesetz vorzulegen, dahin wie ein angeschossenes Reh. Alle paar Jahre (Achtung: Metapher) kommt mal ein Jäger und mal eine Tierärztin des Weges, tätschelt das lahme Tier und sagt so etwas wie: "Ich kümmere mich demnächst um dich." Das Reh schöpft immer wieder neue Hoffnung, wird aber ständig enttäuscht.

Ende August 2025 hatte ich mich hier bereits mit dem BGG beschäftigt. Aus bis heute unbekannten Gründen hatte das Kabinett auf Betreiben des Bundesinnenministeriums (Dobrindt, CSU) sowie des Bundeswirtschaftsministeriums (Reiche, CDU) das Thema für den Sitzungstermin am 6. August 2025 kurzerhand gestrichen. Es war damals zwar davon die Rede, dass es einen Gesetzentwurf geben solle, doch keiner der Interessenverbände hatte ihn gesehen. Ich hatte, vor nun schon einem halben Jahr, diesen Satz geschrieben: "Die Interessenverbände vermuten, dass mit der Verhinderung der BGG-Novelle die privaten Unternehmen geschont werden sollen."

Am 11. Februar 2026 war es endlich soweit: Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für ein geändertes BGG beschlossen. Ist das der große Wurf, auf den die behinderten Menschen seit mittlerweile 24 Jahren warten? Er hätte es sein können, aber die oben zitierten Interessenverbände sollten mit ihren Befürchtungen recht behalten.

Wo wäre es besser gegangen?

  • Schon im Abschnitt B. Lösung, also noch vor dem eigentlichen Gesetzestext, findet sich diese Passage: "Die Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit werden konkretisiert. Der Bund soll noch verbleibende Barrieren bis zum Jahr 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden." 
    Zum Verständnis: Das Wort "soll" meint soviel wie: "Wäre schön, wenn ihr es hinkriegt. Aber überstürzt das nicht." Denn: Erst 2045 läuft der Countdown für die Bundesbehörden definitiv ab, in ihren Gebäuden zwingend für Barrierefreiheit zu sorgen. 2045 - 43 Jahre, nachdem man festgestellt hat, dass das erste BGG nicht der Weisheit letzter Schluss ist, und 36 Jahre, nachdem Deutschland die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) unterschrieben und sich damit verpflichtet hat, aktiv für den Abbau von Barrieren zu sorgen! Als Mensch, der zur Zielgruppe des BGG gehört, bin ich bei so viel Kaltschnäuzigkeit fassungslos.
  • Im Gesetzestext hält § 7 Absatz 3 Nr. 3 eine unglaubliche Überraschung bereit. Es beginnt beinahe harmlos: "Eine Benachteiligung liegt vor, wenn einem Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen, die für den Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen, versagt werden;[...]" Angemessen, unverhältnismäßig, unbillig: Das sind sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, die für den Einzelfall zum Tragen kommen. Im ungünstigen Fall muss ein Gericht entscheiden, ob ein Mensch mit Behinderung durch Barrieren benachteiligt wurde.
    Der Sprengsatz liegt allerdings im zweiten Halbsatz: "für Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung."
    Das bedeutet: Eine Firma muss keine Rampe vor den Eingang bauen oder eine Tür verbreitern, um ihren Kunden oder Beschäftigten den Zugang zu ermöglichen. Auch, wenn eine Rampe möglich wäre, genügt es, wenn beispielsweise ein Rollstuhlfahrer vor der Tür des Bäckers wartet, bis dieser irgendwann zu ihm nach draußen kommt, die Bestellung aufnimmt sowie die Ware vor der Tür überreicht und den Kaufpreis kassiert. Ein Unternehmer ist nach diesem Wortlaut zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, baulich auf eine Verbesserung der Barrierefreiheit hinzuarbeiten - auch dann nicht, wenn er seinen Laden von Grund auf saniert. Wer jetzt glaubt, das sei ein Luxusproblem, irrt: Zu den Unternehmern gehören zum Beispiel auch Ärzte und Ärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen, deren Praxen auch von behinderten Menschen erreicht werden können müssen. Das passiert vor dem Hintergrund, dass die Arztsuche schon seit vielen Jahren ein großes Problem für behinderte Menschen ist, weil viel zu wenige Praxen barrierefrei sind. Die Regelung des BGG wird die Situation weiter verschärfen.
  • § 7a beschäftigt sich mit zulässiger unterschiedlicher Behandlung von Menschen mit und ohne Behinderung. Absatz 3 legt beim Abschluss von Versicherungen fest, dass eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig ist, "wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen."  Das liest sich auf den ersten Blick ganz vernünftig, oder? Wenn beispielsweise ein behinderter Mensch eine private Krankenversicherung benötigt, ist das Risiko für die Assekuranz ziemlich hoch, dass dieser Kunde höhere Behandlungskosten generiert als ein Mensch ohne Behinderung. Das Recht, hier zu diskriminieren, steht sogar im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 19 Abs. 1 AGG). Die Ungleichbehandlung muss sachlich begründet werden, dann ist aus Sicht der Versicherung alles in Ordnung. 
    Schwierig wird es bei den "anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation". Das Problem: Es gibt sie nicht. Jeder Versicherer kann behaupten, dass seine eigenen internen Berechnungsmodelle anerkannt sind. Letztendlich sorgt dann nur eine Gerichtsentscheidung für Klarheit - in jedem einzelnen Fall. Eine kleine Anekdote am Rande: Ich habe selbst erlebt, wie mir private Krankenversicherungen dermaßen schlechte Konditionen genannt haben, dass ich im Krankheitsfall finanziell ruiniert gewesen wäre. Eines der Versicherungsunternehmen hat verlangt, dass ich sämtliche Krankenhauskosten selbst trage - auch die, die mit meiner Behinderung nichts zu tun haben.
  • § 7b regelt die Ansprüche, die Behinderte haben, wenn ihre Rechte auf Barrierefreiheit verletzt wurden. Behinderte Menschen können in dem begrenzten Rahmen, den ich oben geschildert habe, die Beseitigung der Benachteiligung verlangen. Öffentliche Stellen können bei einer Pflichtverletzung zu Schadenersatz herangezogen werden. Bei Nicht-Vermögensschäden ist die Haftung allerdings auf 1.000 Euro begrenzt. Was steckt dahinter? Vielleicht hilft zum Verständnis ein Beispiel weiter: Eine gehbehinderte Person will mit ihrem Rollator in eine Behörde gehen. Dort gibt es jedoch keinen barrierefreien Zugang. Beim Versuch, drei Stufen vor dem Eingang zu überwinden, stürzt sie. Durch den Sturz verschlimmert sich die Behinderung, die Person ist noch stärker in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und verliert einen großen Teil ihrer Selbstständigkeit. Für die Behörde ist das Thema rechtlich mit der Zahlung von 1.000 Euro (max.) abgehakt.
    Wem hier die Nackenhaare hochgestanden haben, dem sei gesagt: Es wird jetzt noch haarsträubender. Wir sehen uns an, inwieweit private Unternehmen in einem solchen Fall zur Haftung herangezogen werden, und lassen die Person am Rollator jetzt in ein nicht barrierefreies Lebensmittelgeschäft gehen. Sie stürzt, die Folgen sind wie oben. In § 7b Absatz 2 Satz 6 steht allen Ernstes: "
    Gegenüber privaten Unternehmern kann kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden." Das bedeutet: Damit fällt auch der Anspruch auf Schmerzensgeld weg. 
    § 7b Absatz 3 setzt dem Ganzen die Krone auf: "
    Verletzt ein Unternehmer das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Feststellung des Verstoßes verlangt werden." Da wird also formal strafend der Zeigefinger gehoben, und das war's. 
    Mit solchen Regelungen verdient das Behindertengleichstellungsgesetz seinen Namen nicht. Unternehmen werden de facto entlastet, sich um Barrierefreiheit zu kümmern.
Weiß jemand, in wie vielen Unternehmen die Sektkorken geknallt haben? Da haben die Lobbyverbände ganze Arbeit geleistet. Applaus, Applaus.

Ich hoffe sehr, dass sich die Abgeordneten des Bundestages auf die Seite der behinderten Bürgerinnen und Bürger stellen und ein Gesetz mit einer derart krassen Schieflage nicht einfach durchwinken. Von einem Abbau von Barrieren profitieren in einer alternden Gesellschaft mehr als nur die behinderten Menschen.



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